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Beitrittserklärung

Die Satzung

Vereinssatzung

„Unser Diestelbruch“

 Verein für Heimat,   Kultur und   Zukunft   e.V.

 

Ortsverein im Lippischen Heimatbund e.V.

(beschlossen von der Mitgliederversammlung am 15. März 2019,

ersetzt die Satzung vom 31.März 2017)

 

 

Satzung

Vorwort

In der Satzung werden männliche Bezeichnungen benutzt. Eine konsequente Anwendung einer weiblichen und einer männlichen Nennung würde zu einer Unleserlichkeit der Satzung führen und die Verständlichkeit der Aussagen in Frage stellen. Es wird deshalb an dieser Stelle ausdrücklich betont, dass Frauen und Männer in der nachstehenden Satzung gleichrangig angesprochen werden.

§ 1

Name und Sitz

Der im Jahre 1956 gegründete Verein "Heimat- und Verkehrsverein Diestelbruch e.V." führt ab dem 04. März 2005 den neuen Namen "Unser Diestelbruch“, Verein für Heimat, Kultur und Zukunft e.V. Er ist in dem Vereinsregister des Amtsgerichts Detmold eingetragen und hat seinen Sitz in Detmold - Diestelbruch.

Der Verein ist Ortsverein im Lippischen Heimatbund e.V.

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Brauchtums und der Heimatliebe sowie des Umwelt-, Landschafts- und Denkmalschutzes in Verfolgung der Ziele des Lippischen Heimatbundes.

Er soll die Bindung und Liebe zu den Ortsteilen Diestelbruch und Umgebung pflegen und fördern. Weiterhin soll der Verein Interesse für Geschichte und Heimatkunde wecken, die heimatlichen Schönheiten der Natur, Bauten und Kulturstätten erschließen und alle Bestrebungen tatkräftig unterstützen, die auf eine Stärkung des Zusammengehörigkeitsgefühls der Bürger aus Diestelbruch und Umgebung sowie auf Erhaltung, Pflege und Erneuerung des Ortsbildes ausgehen. Der Verein wird dabei auch innovativen Kräften und Einflüssen der Zeit gegenüber offen sein um sich dadurch in seinen Aufgaben weiter zu entwickeln.

 

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht

  • durch Schaffung, Pflege und Erhaltung der örtlichen Einrichtungen,

die dem Gemeinwohl dienen,

  • durch den Schutz von Natur und Umwelt

  • durch kulturelle Veranstaltungen, Informationen, Vorträge und Fahrten

  • durch die Förderung von Kinder- und Jugendgruppen in Diestelbruch

  • sowie Erhaltung der Volksbräuche und der Mundart.

Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nur die Förderung der Heimatpflege und der hier genannten kulturellen Zwecke, eigenwirtschaftliche Zwecke werden nicht verfolgt.

Der Verein erstrebt keinen Gewinn. Sollten sich Überschüsse ergeben, so sind diese ausschließlich für Zwecke des Vereins zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen, Leistungen oder Vorteile aus Mitteln durch die Tätigkeit des Vereins erhalten. Der Verein unterhält Beziehungen zu anderen Vereinen, ist aber politisch, konfessionell und weltanschaulich neutral.

§ 3

Mitgliedschaft

Der Verein umfasst:

  • ordentliche Mitglieder

  • fördernde Mitglieder

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung des Vereins an.

Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat.

Bei Kindern und Jugendlichen unter 16 Jahren ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich.

Zu Ehrenmitgliedern können solche Personen ernannt werden, die sich besondere Verdienste um den Verein erworben haben. Die Ernennung erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

Fördernde Mitglieder können juristische Personen des öffentlichen- und privaten Rechts (Vereinigungen, Firmen und Einzelpersonen) werden, welche die gemeinnützigen Satzungszwecke unterstützen wollen. Fördernde Mitglieder haben ein Stimmrecht.

Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder sind zugleich ordentliche Mitglieder im Lippischen Heimatbund e. V. mit allen Rechten und Pflichten gemäß § 7 der Satzung des Lippischen Heimatbundes e. V.

Vereinsschädigendes Verhalten kann zum Ausschluss aus dem Verein führen

(§ 4 Abs. b).

§ 4

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Austritt. Dieser ist dem Vorstand mit einer Frist von einem Monat zum Quartalsende schriftlich zu erklären.

 

 

  • durch Ausschluss nach einstimmigem Beschluss des Vorstandes bei Schädigung der Bestrebungen oder des Ansehens des Vereins, Nichtbeachtung der Satzung oder der Beschlüsse der Mitgliederversammlung bzw. des Vorstandes, bei Beitragsrückstand von länger als neun Monaten und nach zweimaliger Mahnung durch die Kassenführer,

  • durch Auflösung des Vereins,

  • durch Ableben des Mitgliedes.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und vom vollendeten 16. Lebensjahr an das Stimmrecht auszuüben.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

Das passive Wahlrecht beginnt vom vollendeten 18. Lebensjahr an.

Die Mitglieder sind berechtigt, durch Anregungen und Vorschläge die Vereinsarbeit zu fördern und verpflichtet, den Verein in seinen gemeinnützigen Bestrebungen zu unterstützen sowie gehalten, die ihm dazu notwendigen Auskünfte zu geben.

§ 6

Beitrag

Der Eintritt in den Verein verpflichtet zur Zahlung des festgesetzten Beitrages. Die Festsetzung der Mitgliederbeiträge wird in einer Beitragsordnung festgelegt und erfolgt in der Mitgliederversammlung.

Der Mindestbeitrag ergibt sich aus den Beschlüssen seiner Mitgliederversammlung. Der Verein ist berechtigt Spenden und Zuschüsse zu empfangen.

§ 7

Verwendung von Vereinsmitteln

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden.

§ 8

Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 9

Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

§ 10

Mitgliederversammlung

Alljährlich findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt, zu der alle Mitglieder vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vorher schriftlich einzuladen sind. Diese Einladung kann auch durch Versand einer e-mail oder Telefax auf elektronischem Wege erfolgen.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung hat stattzufinden, wenn 1/4 der Mitglieder des Vereins diese schriftlich mit Angabe der Verhandlungsgegenstände beantragt oder wenn zwei Vorstandsmitglieder dies beantragen. Die Einberufung geschieht durch schriftliche Benachrichtigung aller Mitglieder.

Jede ordnungsgemäße anberaumte (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.

Jedes Mitglied vom vollendeten 16. Lebensjahr an hat eine Stimme. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen, soweit sie nicht Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins betreffen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Anträge zur Mitgliederversammlung aus Kreisen der Mitglieder müssen mindestens eine Woche vorher schriftlich dem Vorstand eingereicht werden und begründet sein.

Anträge, die erst bei der Jahreshauptversammlung eingereicht werden, bedürfen der Unterstützung einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter geleitet.

§ 11

Aufgaben der Mitgliederversammlung

Der Mitgliederversammlung obliegen:

  • Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes

  • der Kassenprüfer.

  • Entlastung des gesamten Vorstandes.

  • Wahl des neuen Vorstandes. Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

  • Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch vonden Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.

  • Jede Änderung der Satzung.

  • Entscheidung über die eingereichten Anträge.

  • Ernennung von Ehrenmitgliedern.

  • Auflösung des Vereins.

 

Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Vorsitzenden zu unterschreiben und von dem Schriftführer gegenzuzeichnen ist.

§ 12

Vorstand

Der Vorstand vertritt die Mitglieder in den laufenden Vereinsgeschäften.

Er gliedert sich in den geschäftsführenden und den erweiterten Vorstand.

Der geschäftsführende Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter, sowie dem Schriftführer und dem Kassenführer.

Zum erweiterten Vorstand gehören außerdem die Beisitzer und gegebenenfalls ein vom Vorstand zu benennender Geschäftsführer.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende, die gemeinsam vertretungsberechtigt sind.

 

Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Für besondere Angelegenheiten können sachkundige Vereinsmitglieder bestellt werden.

Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben erfüllen. Die Ausschüsse können jederzeit vom Vorstand abberufen werden.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung. Der Vorstand wird für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet der / die 1. Vorsitzende während der Amtszeit aus oder legt das Amt nieder, wählt der Vorstand aus seiner Mitte den / die kommissarische(n) Vorsitzende(n). Diese(r) Vorsitzende ist längstens bis zur turnusmäßigen Neuwahl des Vorstandes im Amt.

 

§ 12a

Vergütung für die Vereinstätigkeit

Die Vereins- und Ordnungsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Lässt es die finanzielle Situation des Vereines zu, dann kann den Mitgliedern des Vorstands und anderen beauftragten Helfern des Vereins bei Bedarf eine Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe, jedoch maximal 500,- € im Jahr gemäß § 3 Nr. 26q EstG gezahlt werden.

Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung der genannten Aufwandsentschädigung in Auftrag zu geben.

 

§ 13

Satzungsänderung

Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

§ 14

Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der Erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 15

Anfall (Verwendung) des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke entscheidet die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens. Das Vereinsvermögen darf nur für gemeinnützige Zwecke im Ortsteil Diestelbruch im Sinne des § 2 dieser Satzung verwendet werden.

 

Die Ausführung des beschlossenen Verwendungszweckes erfolgt erst nach Zustimmung durch das Finanzamt Detmold.

§ 16

Datenschutz

 

Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU- Datenschutz- Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.

Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

 

 

das Recht auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO

das Recht auf Berichtigung nach Art. 16 DS-GVO

das Recht auf Löschung nach Art. 17 DS-GVO

das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DS-GVO

das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO

das Widerspruchsrecht nach Art. 21 DS-GVO.

Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern und Mitgliedern oder sonst für den Verein tätigen Personen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der Vorstand – soweit erforderlich – einen Datenschutzbeauftragten bestellen.

Vorstehende Satzung beschlossen:

 

Detmold-Diestelbruch, den 15. März 2019

 

Vorsitzender             Gerhard Hansmeier            .............................................................

 

stellvertredender Vorsitzender

                                    Wolfgang Richter    .............................................................

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